Sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich?
Zurzeit nicht. Aufgrund einer Verordnungsrevision wird es ab dem Beitragsjahr 2025 für Personen, die in einzelnen Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einbezahlt haben, möglich sein, diese Beiträge in Form von Einkäufen nachzuholen.
Das bedeutet, dass ab 2026 eine verpasste Einzahlung aus dem Jahr 2025 (aber nicht weiter zurück) nachgeholt und steuerlich geltend gemacht werden kann.
Voraussetzung für einen nachträglichen Einkauf ist, dass die Person sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr, für das die Beiträge nachgezahlt werden, in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und die Rückwirkung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Ausserdem müssen die Nachzahlungen für ein Kalenderjahr in einem einzigen Einkauf getätigt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Hingegen können Lücken von mehreren Kalenderjahren mit einem Einkauf geschlossen werden. Für Selbständigerwerbende gilt ebenfalls die (tiefere) 3a-Obergrenze wie für Angestellte.
Weitere Fragen in "Säule 3a"
Keine passende Antwort gefunden?
Kontaktieren Sie unsBereit zu investieren?
Konto eröffnenSie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Eröffnen Sie jetzt ein Testkonto und wandeln Sie es später in ein echtes Konto um.
Testkonto eröffnen