Gesplitteter und umhüllender Umwandlungssatz – was ist der Unterschied?
Die Höhe der Pensionskassenrente hängt vom Umwandlungssatz ab. Dieser gibt an, wie viel Prozent des Alterskapitals jährlich als Rente ausbezahlt wird. Dabei ist zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil zu unterscheiden:
- Im obligatorischen Teil werden die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag (BVG-Maximum) versichert. Bei Pensionierung legt der Mindestumwandlungssatz fest, wie das Altersguthaben zum Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters in eine Rente umgewandelt wird. Dieser Satz wird im Pensionskassengesetz (BVG) vorgeschrieben und beträgt zurzeit 6.8%.
- Für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens, insbesondere aus Pensionskassenbeiträgen auf Lohnanteilen über CHF 88'200, können die Vorsorgeeinrichtungen einen freien, nicht gebundenen Umwandlungssatz festlegen. Ob der über dem BVG-Obligatorium liegende Lohn versichert ist, hängt vom Plan ab, den der Arbeitgeber bei seiner Pensionskasse abgeschlossen hat.
Werden Lohnbeträge in der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge versichert, kann die Pensionskasse bei der Rentenberechnung entweder den gesplitteten oder den umhüllenden Umwandlungssatz anwenden.
Je nachdem, wie die Aufteilung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben ist, kann das Resultat für die Rentenempfänger unterschiedlich sein. Letzteres ist jedoch nur zulässig, wenn die Gesamtrente mindestens so hoch ist wie die mit einem Umwandlungssatz von 6.8% berechnete Minimalrente.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Ein Rentner hat ein Pensionskassenguthaben von 250'000 Franken angespart, davon entfallen 200'000 auf den obligatorischen Teil und 50'000 Franken auf den überobligatorischen Teil.
- Minimalrente: CHF 200'000 × 6.8% = CHF 13'600
- Rente mit umhüllendem Umwandlungssatz: CHF 250'000 × 5.5% = CHF 13'750
- Rente mit gesplittetem Umwandlungssatz: CHF 200'000 × 6.8% + CHF 50'000 × 5% = CHF 16'100
Da die jährliche Altersrente mit dem umhüllenden Umwandlungssatz in diesem Beispiel höher ist als die Minimalrente, ist der reduzierte Umwandlungssatz von 5.5% gerechtfertigt.
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